Habe die Mail von EnBW heute auch bekommen. Die waren sowieso nur Plan B, aber es zeigt mal wieder, was falsch läuft in DE… Ich warte jetzt mal ab, was der ADAC ab 1.8. macht.
Ärgerlich ist auch, daß Roaming Preise flexibel werden. Da kann man zur Säule fahren und muß dann noch in der App nachsehen, was es denn kosten würde. Tankstellen müssen per Gesetz die Preise sichtbar spätestens bei Einfahrt auf das Gelände anzeigen. Wieso auch nicht E-Betreiber?
Weil den Ladestromanbietern das vom Gesetz her in DE so erlaubt wurde. Vermutlich waren die Lobbyisten hier sehr erfolgreich.
Preisangabenverordnung:
§ 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der Werbung anzugeben.
(2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittel
1.eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.
Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätzlich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises oder des Ladepunktes anzugeben.
(4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme 1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenpreises bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.