Ich bin selber seit vielen Jahrzehnten aktiv tätig in der Feuerwehr. Speziell in den letzten Jahren, wurde die Ausbildung im Bereich "Hochvolttechnik" zumindest in NRW forciert. Daher sehe ich es nicht generell so, dass die Feuerwehr für den unsachgemäß angerichteten Schaden nicht belangt werden kann.
Wählen die Einsatzkräfte nachweislich ein unsachgemäßes, fehlerhaftes oder pflichtwidriges Verhalten, greift die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetztes (GG).
Wenn durch unsachgemäßes Verhalten (z. B. eine falsche Einsatztaktik, in diesem Fall: vermeidbare Zerstörung oder grobe Fehler beim Löschen) Schäden im Einsatzverlauf verursacht werden, haftet dafür in der Regel die zuständige Kommune oder Gemeinde als Träger der Feuerwehr.
Ich würde diesen Fall auf jeden Fall der Versicherung schildern (wenn es nicht ausdrücklich so im Gutachten steht) , damit diese evtl. bei der zuständigen Kommune/Gemeinde in Regress gehen kann. Die Versicherungsgesellschaft wird das sicherlich auch so machen, um von den hohen Kosten entlastet zu werden.