Eine Eintragung für eine AHK braucht man seit ungefähr 25 Jahren nicht mehr, wenn die AHK eine ABE hat und das Auto eine eingetragene Anhängelast. Der GV60 hat eine eingetragene Anhängelast 8oder du hast ein Auto, dass ursprünglich nicht für den europäischen Markt gedacht war, da fehlen mir die Kenntnisse).
Eine Annahme von einem aaS und einer Berichtigung bzw. Änderung der Fahrzeugpapiere brauchst du, wenn keine ABE für das Fahrzeug vorliegt. Hierfür ist das wohl bekannteste Beispiel die Verwendung von Alufelgen, die nicht für das Auto gedacht waren. Im Bereich AHK ist eine Eintragung notwendig, wenn ursprünglich seitens der Fahrzeugherstellers keine Anhängelast vorgesehen war, aber nun ein Dritthersteller eine AHK anbietet, für die es zwar ein Gutachten, aber eben keine ABE für genau das betreffende Fahrzeug gibt. Als Beispiele fallen mir die Nachrüstlösungen für die Renault Zoe, den BMW i3 oder den Fiat 500e ein. Für diese drei Fahrzeuge gibt es inzwischen Nachrüst-AHK, aber der Fahrzeughersteller hat eben keine Anhängelast vorgesehen. Nun die AHK legal zu nutzen, mußt du die AHK abnehmen und in die Papiere eintragen lassen.
So weit ich weiß, gibt es für den GV60 nur einen AHK-Hersteller, der die AHK mit einer ABE ausgestattet hat und Genesis hat für die europäischen Modelle GV60 eine Anhängelast vorgesehen; zumindest gilt das für D und A. In DK gibt es wieder abweichende Regelungen.